Samstag, 28. April 2018
Mein heutiges, 27.4.2018, Schreiben an das BMAS
kasparhauser, 00:22h
BMAS
IVa1-45-Murken/17
Per Telefax
Berlin, 26. April 2018
Sehr geehrte Frau Giesberts-Kaminski,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 23.4.18.
Es freut mich, dass auch Sie – ebenso wie ich – hier zu der Erkenntnis gelangt sind, dass (leider gerade noch) nicht einschlägiges Bundesrecht (§ 28 Abs. 2 DRiG) hier tatsächlich zur Anwendung gelangt. Die Frage, die im Raum steht ist also nur, wie gehen Sie nun mit dieser Erkenntnis um?
Leider gehen Sie nicht auf die von mir genannten Rechtsquellen ein, sondern zitieren Kommentare, die sicherlich nicht das Gesetz des Gesetzgebers ersetzen können und auch nicht sollen, sondern nur Einzelmeinung von Juristen darstellen, wie man ein Gesetz (auch noch) auslegen könnte. Dabei hat die Auslegung von Gesetzen ebenso wie die der Klägeranträge immer meistbegünstigend für den Bürger zu erfolgen, solange der Wortlaut dieses zulässt.
Der Gesetzgeber unterscheidet im § 28 DRiG nicht zwischen Richtern auf Probe, Berufsrichtern, ehrenamtlichen Richtern und Richtern auf Lebenszeit.
Eine Kammer beim Sozialgericht besteht mithin aus drei Richtern, von den ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen muß, § 28 II DRiG. Auch das Bundesverfassungsgericht spricht von einem dritten zuständigen Richter, 1 BvR 232/11 vom 27. 9. 2011, RZ 9.
Wenn der Gesetzgeber hier für die Sozialgerichte eine Ausnahme schaffen wollte, hätte er dies in Gesetzesrecht verankert, § 31 SGB I iVm mit Art. 20 III. GG.
Die Väter des Grundgesetzes wollten aber sicherstellen, dass nur unabhängige Richter Recht sprechen, Art. 101 GG iVm Art. 97 GG. Und dies aus gutem Grund.
Ein Richter auf Probe ist erpressbar. Wenn er feststellt, dass seine Kollegen gegen geltendes Recht verstoßen und somit Rechtsbeugung betreiben, wird er sicherlich nicht auf Lebenszeit eingestellt, wenn er darauf hinweist. Sondern er ist gezwungen, „mit den Wölfen zu heulen“ dadruch bereits früh in der Laufbahn verleitet, und selbst ggf. eine Rechtsbeugung zu begehen. Damit ist er später aber erpressbar, da er je die Straftat der Rechtsbeugung begangen hat, bzw. zumindest in rechtlicher Grauzone agierte.
Ein gutes Beispiel für Repressalien auch bei berechtigter Kritik aus der Praxis ist der Fall des Sozialrichters von Renesse. Dieser hatte in Bezug auf die Rechtssprechung seiner Kollegen festgestellt, dass diese die Schadenersatzforderungen von Juden, die im KZ überlebt hatte, nicht bearbeiteten. Da er sich daran störte, nahm er sich eigenmächtig aller greifbarer Fälle an, bearbeitete die zügig, nahm Kontakt zu den Betroffen in Israel auf und flog sogar vor Ort, um mit den Leuten zu sprechen. Hierfür wurde er von seinen Kollegen gemobt und von Vorgesetzten getadelt. In Israel aber erhielt er eine Auszeichnung.
Ich gehe davon aus, dass Ihnen dieser Fall bekannt ist, daher verzichte ich auf weitere Aufführungen hierzu.
http://www.taz.de/!5293060/
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/richter-von-renesse-disziplinarverfahren-holocaust-nrw-justizminister/
Aber der Fall zeigt, wäre er noch Richter auf Probe gewesen, wäre er zum Ende des nächsten Halbjahres entlassen worden und hätte keine Chance gehabt hier “Verhandlungen auf Augenhöhe” zu erwirken.
Damit wird deutlich, dass Richter auf Probe keinesfalls meine gesetzlichen Richter sein dürfen und alle Verfahren, in denen Richter auf Probe entschieden haben vor dem SG Berlin formell und rechtlich fragwürdig sind und von Berufsrichtern aufgearbeitet werden müssen.
FIAT JUSTITIA, ES PEREAT MUNDUS!
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Vielleicht wird es mit zu unseren Aufgaben gehören müssen, in dem Grundgesetz Vorsorge dafür zu treffen, dass die notwendige richterliche Unabhängigkeit nicht gegen die Demokratie missbraucht werden kann.
Carlo Schmid, Grundsatzrede zum GG
IVa1-45-Murken/17
Per Telefax
Berlin, 26. April 2018
Sehr geehrte Frau Giesberts-Kaminski,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 23.4.18.
Es freut mich, dass auch Sie – ebenso wie ich – hier zu der Erkenntnis gelangt sind, dass (leider gerade noch) nicht einschlägiges Bundesrecht (§ 28 Abs. 2 DRiG) hier tatsächlich zur Anwendung gelangt. Die Frage, die im Raum steht ist also nur, wie gehen Sie nun mit dieser Erkenntnis um?
Leider gehen Sie nicht auf die von mir genannten Rechtsquellen ein, sondern zitieren Kommentare, die sicherlich nicht das Gesetz des Gesetzgebers ersetzen können und auch nicht sollen, sondern nur Einzelmeinung von Juristen darstellen, wie man ein Gesetz (auch noch) auslegen könnte. Dabei hat die Auslegung von Gesetzen ebenso wie die der Klägeranträge immer meistbegünstigend für den Bürger zu erfolgen, solange der Wortlaut dieses zulässt.
Der Gesetzgeber unterscheidet im § 28 DRiG nicht zwischen Richtern auf Probe, Berufsrichtern, ehrenamtlichen Richtern und Richtern auf Lebenszeit.
Eine Kammer beim Sozialgericht besteht mithin aus drei Richtern, von den ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen muß, § 28 II DRiG. Auch das Bundesverfassungsgericht spricht von einem dritten zuständigen Richter, 1 BvR 232/11 vom 27. 9. 2011, RZ 9.
Wenn der Gesetzgeber hier für die Sozialgerichte eine Ausnahme schaffen wollte, hätte er dies in Gesetzesrecht verankert, § 31 SGB I iVm mit Art. 20 III. GG.
Die Väter des Grundgesetzes wollten aber sicherstellen, dass nur unabhängige Richter Recht sprechen, Art. 101 GG iVm Art. 97 GG. Und dies aus gutem Grund.
Ein Richter auf Probe ist erpressbar. Wenn er feststellt, dass seine Kollegen gegen geltendes Recht verstoßen und somit Rechtsbeugung betreiben, wird er sicherlich nicht auf Lebenszeit eingestellt, wenn er darauf hinweist. Sondern er ist gezwungen, „mit den Wölfen zu heulen“ dadruch bereits früh in der Laufbahn verleitet, und selbst ggf. eine Rechtsbeugung zu begehen. Damit ist er später aber erpressbar, da er je die Straftat der Rechtsbeugung begangen hat, bzw. zumindest in rechtlicher Grauzone agierte.
Ein gutes Beispiel für Repressalien auch bei berechtigter Kritik aus der Praxis ist der Fall des Sozialrichters von Renesse. Dieser hatte in Bezug auf die Rechtssprechung seiner Kollegen festgestellt, dass diese die Schadenersatzforderungen von Juden, die im KZ überlebt hatte, nicht bearbeiteten. Da er sich daran störte, nahm er sich eigenmächtig aller greifbarer Fälle an, bearbeitete die zügig, nahm Kontakt zu den Betroffen in Israel auf und flog sogar vor Ort, um mit den Leuten zu sprechen. Hierfür wurde er von seinen Kollegen gemobt und von Vorgesetzten getadelt. In Israel aber erhielt er eine Auszeichnung.
Ich gehe davon aus, dass Ihnen dieser Fall bekannt ist, daher verzichte ich auf weitere Aufführungen hierzu.
http://www.taz.de/!5293060/
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/richter-von-renesse-disziplinarverfahren-holocaust-nrw-justizminister/
Aber der Fall zeigt, wäre er noch Richter auf Probe gewesen, wäre er zum Ende des nächsten Halbjahres entlassen worden und hätte keine Chance gehabt hier “Verhandlungen auf Augenhöhe” zu erwirken.
Damit wird deutlich, dass Richter auf Probe keinesfalls meine gesetzlichen Richter sein dürfen und alle Verfahren, in denen Richter auf Probe entschieden haben vor dem SG Berlin formell und rechtlich fragwürdig sind und von Berufsrichtern aufgearbeitet werden müssen.
FIAT JUSTITIA, ES PEREAT MUNDUS!
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Vielleicht wird es mit zu unseren Aufgaben gehören müssen, in dem Grundgesetz Vorsorge dafür zu treffen, dass die notwendige richterliche Unabhängigkeit nicht gegen die Demokratie missbraucht werden kann.
Carlo Schmid, Grundsatzrede zum GG
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